Sexuelle Gewalt und Belästigung

Sie haben sexuelle Übergriffe erlebt, vor kurzem oder in der Kindheit?

Eine Ihrer Freundinnen ist vergewaltigt worden?

Ihre Schwester wird von ihrem Chef sexuell belästigt?

Alle diese Taten sind gesetzlich verboten. Kontaktieren Sie uns, wir können Sie informieren und unterstützen.

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Vergewaltigung – was tun?

  • Begeben Sie sich in Sicherheit und kontaktieren Sie eine nahestehende Person.
  • Waschen und duschen Sie sich nicht.
  • Bewahren Sie etwaige Beweise (Kleider, Leintuch, usw.) in einer Papiertüte auf.
  • Machen Sie innerhalb höchstens 72 Stunden eine ärztliche Untersuchung im Spital.
  • Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Anzeige erstatten wollen, so kontaktieren Sie zuerst uns, wir können Sie über alles informieren und Sie auch zur Polizei begleiten, fass Sie dies wünschen.

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Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 190, Vergewaltigung:

1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Eidgenössisches Gleichstellungsgesetz:

 Art. 4 des Bundesgesetztes zur Gleichstellung (GlG) zwischen Frauen und Männern definiert sexuelle Belästigung als eine Diskriminierung und eine Beeinträchtigung der Würde.

Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.